Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
1.1. Der Verein führt den Namen DJK Pluwig/Gusterath 1925 e.V., mit Sitz in Pluwig.
Der Verein ist rechtskräftig durch Eintragung beim Amtsgericht Wittlich unter der Registernummer VR 1937 eingetragen.
1.2. Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Diözesanverband Trier e.V. Er untersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen.
1.3. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
1.4. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
1.5. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die Jugendlichen und Erwachsenen Mitglieder.
1.6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Jugendhilfe. Mittel, die dem Verein und seinen Abteilungen zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.7. Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins darf nur für die Förderung des Volkssportes und für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigungen für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden.
1.8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2.1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich durchgeführt.
2.2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
2.3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2.2. trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
2.4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
3.1. Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sportes in der Kirche und Gesellschaft.
3.2. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
3.2.1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert Heranbildung Führungsnachwuchses.
3.2.2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende ab und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder. zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen und demokratischen Lebensordnung.
3.2.3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.
3.2.4. Er nimmt an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im
Diözesan-, Landes- und Bundesverband teil und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK- Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.
3.2.5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den Deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung für die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
3.2.6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.
4.1. Der Verein übernimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
4.2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
4.3. Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß den Ehrenordnungen im DJK Sportverband.
4.4. Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht.
4.5. Aufnahme, Austritt, Ausschluss
4.5.1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden der Vorstand und Abteilungsvorstand.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand oder Abteilungsvorstand.
Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
Die Mitglieder zahlen einen gestaffelten Grundbeitrag (aktive, inaktive/passive, fördernde und Jugendmitglieder). Für verschiedene Sparten/Gruppen können Aufnahmebeiträge und Zuschläge erhoben werden. Näheres regelt die Beitragsordnung
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.
4.5.2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
4.5.3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand bzw. dem jeweiligen Abteilungsvorstand.
Die Kündigung wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam und hat bis spätestens vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres Quartalsende zu erfolgen.
4.5.4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.
4.5.5. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen versehen und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.
Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Beschluss ist die Berufung an den Vorstand des DJK-Kreis- bzw. Diözesanverbandes zulässig.
4.6. Pflichten und Rechte der Mitglieder
4.6.1. Die Mitglieder haben die Pflicht die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
Am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
Eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, nach christlichen Werten zu leben;
Die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;
Die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
4.6.2. Die Mitglieder haben das Recht die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen sowie im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.
4.7. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag und nach Absprache mit dem Vorstand ausgesprochen werden. Der Ehrenvorsitz wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Zu Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden können solche Personen ernannt / gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder im öffentlichen Leben erworben haben.
Die Ehrenmitgliedschaft / der Ehrenvorsitz ist beitragsfrei.
5.1. Die Organe zur Leitung des Vereins sind
6.1. Der Verein hält eine Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
6.2. Zusammensetzung:
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Mitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.
6.3. Tagesordnung und Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Eröffnung und Begrüßung, Totenehrung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter, Vorlage der Jahresabrechnung des Vereins für das abgelaufene Haushaltsjahr durch den Kassierer, Bericht der Kassenprüfer, Wahl des Versammlungsleiters, Entlastung des Vorstandes, Wahlen zum Vorstand (alle zwei Jahre vgl. 8.7. der Satzung), Wahlen von mindestens 2 Kassenprüfern. Verabschiedung eines Haushaltsplanes und Bestätigung der Mitgliedsbeiträge der einzelnen Abteilungen, Annahme des Jahresarbeitsplanes und des Jahresterminplanes, Verschiedenes.
Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband vorzulegen.
Anträge müssen bis 1 Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
b) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Eintritt in Verbände des Deutschen Sports oder Austritt.)
6.4. Zu den unter 6.3.a) und 6.3.b) genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden
6.5. Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes 6.3.a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
6.6. Verfahrensbestimmungen
6.6.1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Ruwer sowie durch Aushang im Sportheim und in den Sporthallen sowie Bekanntmachung auf der DJK Homepage unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
6.6.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie fristgemäß einberufen wurde.
6.6.3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6.6.4. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.
Das Vorschlagsrecht für Wahlen haben:
6.6.5. Die in einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das unterzeichnete Protokoll wird auf der Homepage der DJK Pluwig/Gusterath 1925 e.V. veröffentlicht.
7.1 Zum Vereinsvorstand gehören
Die Vorstandsmitglieder von a) bis b) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Vorstandsmitglieder a) bis n) bilden den Gesamtvorstand.
7.2. Für die Vorstandsmitglieder a) und b) sind Stellvertreter zu wählen, für c) bis f) können Stellvertreter gewählt werden, die im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitgliedes Stimmrecht haben. Die Abteilungsleitungen, deren Stellvertreter und die Jugendleiter werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
7.3. Der Geschäftsführer und der Kassenwart sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
7.4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.
7.5. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
7.6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
7.7 Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des DJK-Sportverbandes Diözesanverband Trier e. V. sind:
8.1. Alle Vorstandsmitglieder sind mit verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK-Pluwig/Gusterath 1925 e.V.
8.2. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er lädt zu den Vorstands- und Mitgliederversammlungen ein und leitet diese und sorgt in Abstimmung mit dem Vorstand für die Protokollführung.
8.3. Die Postadresse eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands stellt gleichzeitig die Vereinsanschrift der DJK Pluwig/Gusterath 1925 e.V. dar. Die Postadresse kann auch an eine andere zuverlässige Person (z.B. Büroleitung) übertragen werden.
8.4 Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Einladungen, führt die Mitgliederliste und sorgt in Abstimmung mit dem Vorstand, für die Führung des Vereinsarchiv und die Vereinschronik
8.5 Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
8.6. Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich über religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern
8.7 Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der geistliche Beirat wird von den kirchlichen Stellen im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.
Die Jugendleiter sämtlicher Sportarten werden alle zwei Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind
Jugendliche ab 12 Jahre und wählbar ab 16 Jahre.
Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin ist die Vertretung der Schüler und Jugendlichen im Verein aufgetragen. Sie erfüllen diese Aufgaben im Sinne der DJK-Jugendordnung.
Die Abteilungsleiter sämtlicher Sportarten werden alle zwei Jahre von ihrer Abteilung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
8.8 Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen.
Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand in Abstimmung mit dem Geschäftsstellenleiter einberufen werden.
8.9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein geschäftsführender Vorstand und mindestens die Hälfte der Abteilungen anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren getroffen werden.
8.10 Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes haften im Rahmen ihrer unentgeltlichen Tätigkeit dem Verein für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schadens nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Der Verein stellt die Vorstandsmitglieder von Haftungsansprüchen Dritter frei.
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder Sprecher.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf. Werden in Vorstandssitzungen Fragen aus dem Aufgabenbereich eines Ausschusses behandelt, ist die Stellungnahme des Ausschusses einzuholen; der Vorsitzende/Sprecher des Ausschusses ist mit beratender Stimme zu dem Tagesordnungspunkt der Sitzung einzuladen. Ferner kann der Gesamtvorstand einzelnen Mitgliedern besondere Aufgaben übertragen. Diese Mitglieder können zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes eingeladen werden.
Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Kreis, Diözese, Land und DJK Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.
10.1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
10.2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter sowie weiteren Mitgliedern denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
10.3. Abteilungsleiter, stellvertretende Abteilungsleiter, Jugendleiter und die weiteren Mitglieder in der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
Für die Abteilungsversammlung gelten die Verfahrensbestimmungen der Mitgliederversammlung sinngemäß.
10.4. Die Abteilungsleitung ist für die Leitung der Abteilung, für ordnungsgemäßen Sportbetrieb in der Abteilung und für die Verwaltung der Abteilung den Vereinsorganen gegenüber verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet (z.B. bei E-Mails ins CC setzen)
Der Austritt aus dem DJK-Sportverband Diözesanverband Trier e.V. kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband vorzulegen.
Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Diözesanverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig, am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverband den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereines personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder und deren Vereinsmitglieder.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder einer Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereines zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat ein Recht auf:
Bei Austritt aus dem Verein werden alle personenbezogenen Daten auf Antrag des Mitglieds nach Ablauf des Kalenderjahres aus der elektronischen Datenverarbeitung gelöscht.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss ist dem Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinden Pluwig und Gusterath. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege in den Gemeinden, zu verwenden.
Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 22.04.2024 geändert.